Schützenverein St. Sebastian Thurn e.V.
Vereinssatzung
Stand vom 16.02.2002
§ 1
Name und Sitz des Vereins
1. Der Verein führt den Namen: Schützenverein St. Sebastian Thurn e.V. und hat seinen Sitz in der
Gemeinde Heroldsbach, Ortsteil Thurn.
2. Der Verein ist politisch, rassisch und konfessionell neutral. Er ist eingetragener Verein im Sinne
des § 21 BGB.
3. Er ist Mitglied des Bayerischen Sportschützenbundes e.V. und des Deutschen Schützenbundes
und erkennt deren Satzungen an.
§ 2
Zweck des Vereins
1. Der Verein will seine Mitglieder zu gemeinschaftlichen Schießübungen mit Sportwaffen
vereinigen und das sportliche Schießen fördern und pflegen; insbesondere durch Pflege der
Kameradschaft und des Brauchtums.
2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig; verfolgt nicht
in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 3
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 4
Mitgliedschaft
1. Der Verein hat aktive Mitglieder und Ehrenmitglieder.
2. Mitglied kann jede natürliche, volljährige Person werden die unbescholten ist. Jugendliche unter
18 Jahren bedürfen der Erlaubnis der gesetzlichen Vertreter. Gesuche um Aufnahme sind
schriftlich an die Vorstandschaft oder an einen der beiden Schützenmeister zu richten. Über die
Aufnahme entscheidet endgültig die Vorstandschaft. Ein zurückgewiesenes Aufnahmegesuch
kann vor Ablauf eines Jahres nicht erneuert werden.
3. Jedes neu aufgenommene Mitglied kann eine Mitgliedskarte sowie auf Wunsch eine Satzung
zum Selbstkostenpreis erhalten. Das neu aufgenommene Mitglied verpflichtet sich durch seine
Beitrittserklärung , die Satzung des Vereins anzuerkennen und zu beachten.
4. Mitglieder, die das 65. Lebensjahr bei mindestens 15-jähriger Vereinszugehörigkeit erreicht
haben, oder Mitglieder die sich um den Verein besondere Verdienste erworben haben, werden
durch Vereinsausschußbeschluß in der Hauptversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt.
§ 5
Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Die Mitglieder verpflichten sich, den Verein nach besten Kräften zu fördern und die von der
Vereinsleitung erlassenen notwendigen Anordnungen, vor allem die zur Durchführung eines
ordnungsgemäßen Schießbetriebs sowie jeweils im Interesse des Vereins gelegene
Empfehlungen, zu befolgen. Sportliches und ehrliches Verhalten beim Schießen ist wesentlicher
Grundsatz der Mitgliedschaft.
2. Mitglieder, die die Vereinsinteressen schädigen und trotz wiederholter Mahnung nicht davon
ablassen, können aus dem Verein ausgeschlossen werden. Das gleiche gilt, wenn die
Vereinsbeiträge nach Fälligkeit trotz Aufforderung nicht innerhalb einer Frist, von drei Monaten
beglichen werden.
3. Ehrenmitglieder genießen alle Rechte der ordentlichen Mitglieder.
4. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und von den
Einrichtungen des Vereins Gebrauch zu machen.
§ 6
Ende der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds.
2. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt. Er kann jederzeit durch schriftliche Erklärung der
Vorstandschaft oder einem der beiden Schützenmeister gegenüber erfolgen. Geschieht er nicht
zum Ende eines Geschäftsjahres, hat das Mitglied die Beiträge und sonstigen Leistungen für das
laufende Jahr voll zu entrichten. Die einzuhaltende Kündigungsfrist beträgt einen Monat zum
Schluß des Kalenderjahres.
3. Die Mitgliedschaft endet ebenfalls durch Ausschluß. Er kann erfolgen bei Verletzung der
Satzung, bei Verstoß gegen die anerkannten sportlichen Regeln und grober Verletzung von Sitte
und Anstand, bei Schädigung des Ansehens und der Interessen des Vereines. Der Ausschluß
kann auch erfolgen bei einer rechtskräftigen Verurteilung wegen eines Vergehens; er muß
erfolgen bei rechtskräftiger Verurteilung wegen eines Verbrechens. Über den Ausschluß
entscheidet der Vereinsausschuß mit einfacher Mehrheit der anwesenen Ausschußmitglieder.
Vorher ist der Betroffene zu hören oder ihm sonst Gelegenheit zu geben, zu dem Vorwurf
Stellung zu nehmen.
4. Das betroffene Mitglied kann gegen einen Ausschließungsbeschluß zur nächsten
Mitgliederversammlung schriftlich Beschwerde einlegen. Die Mitgliederversammlung entscheidet
dann endgültig über den Ausschluß. Bis zu dieser Entscheidung ruht die Mitgliedschaft des
ausgeschlossenen Mitglieds.
5. Mit dem erlöschen der Mitgliedschaft verliert das Mitglied jedes Anrecht an den Verein und seine
Einrichtungen.
§ 7
Beiträge der Mitglieder
1. Jedes Vereinsmitglied bezahlt einen Jahresbeitrag, die Höhe des Jahresbeitrages wird von der
Jahreshauptversammlung bestimmt.
2. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
3. Alle Einnahmen des Vereines dienen zur Bestreitung des anfallenden Vereinsaufwandes. Mittel
des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
§ 8
Organe des Vereins
1. Vereinsorgane sind :
a) der Vorstand
b) der Ausschuß
c) die Mitgliederversammlung
2. Sämtliche Organe des Vereins üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Es darf keine Person
durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden.
§ 9
Leitung und Verwaltung
1. Der Vorstand des Vereins besteht aus dem ersten und zweiten Vorsitzenden sowie dem
Schatzmeister und dem Schriftführer. Die beiden Vorsitzenden sind Vorstand im Sinne des § 26
BGB. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von Ihnen hat
Einzelvertretungsbefugnis; die Vertretungsbefugnis des 2. Vorsitzenden wird im Innenverhältnis
jedoch beschränkt auf den Fall der Verhinderung des 1. Vorsitzenden. Die Mitglieder der
Vorstandschaft werden mit einfacher Stimmenmehrheit in der ordentlichen
Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur nächsten
gültigen Wahl im Amt.
2. Der Vereinsausschuß besteht aus allen Mitgliedern der Vorstandschaft und aus Beisitzern deren
Anzahl sich aus der Anzahl der Vereinsmitglieder errechnet; und zwar ist für jede angefangene
50 Mitglieder ist ein Beisitzer, mindestens sind jedoch 3 Beisitzer zu wählen. Maßgebend ist der
Mitgliederstand am Tage der Wahl. Dem Vereinsausschuß gehören darüber hinaus auch der
erste und der zweite Schützenmeister an die beide durch die Mitgliederversammlung zu wählen
sind. Dem Vereinsausschuß gehören durch Berufung der Vorstandschaft außerdem alle
Abteilungsleiter an.
3. Die Amtszeit der berufenen und der zu wählenden Ausschußmitglieder beträgt drei Jahre.
4. Über den Verlauf der Ausschußsitzungen und über die gefaßten Beschlüsse ist Protokoll zu
führen.
5. Der Vorstand ist berechtigt, kurzfristig über einen Betrag bis zu 1.500,00 Euro für vereinsinterne
Zwecke ohne Ausschußbeschluß zu verfügen, soweit dies satzungsgemäß und im Interesse des
Vereins geschieht.
6. Fällt ein Mitglied des Ausschusses durch Tod, Rücktritt oder der gleichen während seiner
Amtszeit aus, so ist der Ausschuß berechtigt, einen Ersatz zu bestimmen, der bis zur nächsten
Hauptversammlung an die Stelle des Ausgeschiedenen tritt. Diese Bestimmung findet auf den
ersten und zweiten Vorsitzenden des Vereins keine Anwendung. Fällt der zweite Vorsitzende
weg, so wird er bis zur nächsten Hauptversammlung durch den 1. Schützenmeister vertreten.
§ 10
Rechnungsprüfung
Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer. Sie haben vor dem Rechnungsabschluß eine
ordentliche Kassenprüfung vorzunehmen und darüber in der Hauptversammlung Bericht zu erstatten.
§ 11
Hauptversammlung
1. Die Hauptversammlung wird jährlich, im 1. Jahresquartal abgehalten. Sie wird geleitet vom 1.
Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung vom 2. Vorsitzenden. Die Einladung muß spätestens
zwei Wochen vorher durch Anzeige im amtlichen Gemeindeblatt unter Mitteilung der einzelnen
Punkte der Tagesordnung erfolgen. Auswärtige Mitglieder werden unter Wahrung der
Anzeigefrist schriftlich benachrichtigt.
2. Die Tagesordnung sollte folgende Punkte enthalten:
a) Bericht des Vorsitzenden
b) Bericht der Schützenmeister
c) Bericht der Abteilungsleiter
d) Bericht des Schriftführers
e) Bericht des Schatzmeisters
f) Bericht der Kassenprüfer
g) Entlastung der Vorstandschaft
h) Satzungsänderungen
i) Nach Ablauf der Wahlperiode Wahl der Mitglieder für den Vereinsvorstand und des Vereinsausschußes, sowie Wahl der
Kassenprüfer.
j) Verschiedenes, Wünsche und Anträge
3. Anträge zur Hauptversammlung können nur berücksichtigt werden, wenn sie mindestens eine
Woche vor der Versammlung schriftlich eingereicht wurden.
4. Bei der Beschlußfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen (einfache
Mehrheit ).Jedes Mitglied ist stimmberechtigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des
1. Vorsitzenden.
2. Der Vereinsvorstand kann jederzeit eine außerordentliche Hauptversammlung mit einer Frist von
einer Woche einberufen.
6. Der Vereinsvorstand muß eine außerordentliche Hauptversammlung einberufen, wenn dies von
mindestens 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt
wird.
7. Die außerordentliche Hauptversammlung hat die gleichen Befugnisse wie die ordentliche
Hauptversammlung.
8. Über jede Hauptversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden und vom
Schriftführer zu unterzeichnen ist.
9. Zur Beschlußfassung über folgende Punkte ist die einfache Mehrheit der in der
Hauptversammlung erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich:
a) Satzungsänderungen aller Art
b) Ausschluß eines Mitgliedes
c) Die Auflösung bzw. Verschmelzung des Vereins bedarf der Zustimmung von ¾ der
erschienenen Mitglieder. Sofern sich mindestens 7 Mitglieder bereit erklären den
Verein weiterzuführen kann der Verein nicht aufgelöst werden. Die Auflösung oder
Verschmelzung des Vereins kann nur auf einer Hauptversammlung beschlossen
werden, auf deren Tagesordnung eine Beschlußfassung hierüber angekündigt ist.
§ 12
Auflösung des Vereins
Im Falle der Auflösung des Vereins ist dessen Vermögen mit Zustimmung des Finanzamtes
treuhänderisch auf die örtliche Gemeindeverwaltung zu übertragen, mit der Auflage, es so lange zu
verwalten, bis es für die in der Satzung bestimmten Zwecke wieder verwendet werden kann.
Dasselbe gilt bei Aufhebung des Vereins oder Wegfall des bisherigen Vereinszwecks.
Heroldsbach - Ortsteil Thurn den 16.02.2002