Schützenverein St. Sebastian Thurn e.V.

Vereinssatzung


Stand vom 16.02.2002



§ 1

Name und Sitz des Vereins

1. Der Verein führt den Namen: Schützenverein St. Sebastian Thurn e.V. und hat seinen Sitz in der Gemeinde Heroldsbach, Ortsteil Thurn.

2. Der Verein ist politisch, rassisch und konfessionell neutral. Er ist eingetragener Verein im Sinne des § 21 BGB.

3. Er ist Mitglied des Bayerischen Sportschützenbundes e.V. und des Deutschen Schützenbundes und erkennt deren Satzungen an.



§ 2

Zweck des Vereins

1. Der Verein will seine Mitglieder zu gemeinschaftlichen Schießübungen mit Sportwaffen vereinigen und das sportliche Schießen fördern und pflegen; insbesondere durch Pflege der Kameradschaft und des Brauchtums.

2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig; verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.



§ 3

Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.



§ 4

Mitgliedschaft

1. Der Verein hat aktive Mitglieder und Ehrenmitglieder.

2. Mitglied kann jede natürliche, volljährige Person werden die unbescholten ist. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Erlaubnis der gesetzlichen Vertreter. Gesuche um Aufnahme sind schriftlich an die Vorstandschaft oder an einen der beiden Schützenmeister zu richten. Über die Aufnahme entscheidet endgültig die Vorstandschaft. Ein zurückgewiesenes Aufnahmegesuch kann vor Ablauf eines Jahres nicht erneuert werden.

3. Jedes neu aufgenommene Mitglied kann eine Mitgliedskarte sowie auf Wunsch eine Satzung zum Selbstkostenpreis erhalten. Das neu aufgenommene Mitglied verpflichtet sich durch seine Beitrittserklärung , die Satzung des Vereins anzuerkennen und zu beachten.

4. Mitglieder, die das 65. Lebensjahr bei mindestens 15-jähriger Vereinszugehörigkeit erreicht haben, oder Mitglieder die sich um den Verein besondere Verdienste erworben haben, werden durch Vereinsausschußbeschluß in der Hauptversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt.



§ 5

Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Die Mitglieder verpflichten sich, den Verein nach besten Kräften zu fördern und die von der Vereinsleitung erlassenen notwendigen Anordnungen, vor allem die zur Durchführung eines ordnungsgemäßen Schießbetriebs sowie jeweils im Interesse des Vereins gelegene Empfehlungen, zu befolgen. Sportliches und ehrliches Verhalten beim Schießen ist wesentlicher Grundsatz der Mitgliedschaft.

2. Mitglieder, die die Vereinsinteressen schädigen und trotz wiederholter Mahnung nicht davon ablassen, können aus dem Verein ausgeschlossen werden. Das gleiche gilt, wenn die Vereinsbeiträge nach Fälligkeit trotz Aufforderung nicht innerhalb einer Frist, von drei Monaten beglichen werden.

3. Ehrenmitglieder genießen alle Rechte der ordentlichen Mitglieder.

4. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und von den Einrichtungen des Vereins Gebrauch zu machen.



§ 6

Ende der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds.

2. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt. Er kann jederzeit durch schriftliche Erklärung der Vorstandschaft oder einem der beiden Schützenmeister gegenüber erfolgen. Geschieht er nicht zum Ende eines Geschäftsjahres, hat das Mitglied die Beiträge und sonstigen Leistungen für das laufende Jahr voll zu entrichten. Die einzuhaltende Kündigungsfrist beträgt einen Monat zum Schluß des Kalenderjahres.

3. Die Mitgliedschaft endet ebenfalls durch Ausschluß. Er kann erfolgen bei Verletzung der Satzung, bei Verstoß gegen die anerkannten sportlichen Regeln und grober Verletzung von Sitte und Anstand, bei Schädigung des Ansehens und der Interessen des Vereines. Der Ausschluß kann auch erfolgen bei einer rechtskräftigen Verurteilung wegen eines Vergehens; er muß erfolgen bei rechtskräftiger Verurteilung wegen eines Verbrechens. Über den Ausschluß entscheidet der Vereinsausschuß mit einfacher Mehrheit der anwesenen Ausschußmitglieder. Vorher ist der Betroffene zu hören oder ihm sonst Gelegenheit zu geben, zu dem Vorwurf Stellung zu nehmen.

4. Das betroffene Mitglied kann gegen einen Ausschließungsbeschluß zur nächsten Mitgliederversammlung schriftlich Beschwerde einlegen. Die Mitgliederversammlung entscheidet dann endgültig über den Ausschluß. Bis zu dieser Entscheidung ruht die Mitgliedschaft des ausgeschlossenen Mitglieds.

5. Mit dem erlöschen der Mitgliedschaft verliert das Mitglied jedes Anrecht an den Verein und seine Einrichtungen.



§ 7

Beiträge der Mitglieder

1. Jedes Vereinsmitglied bezahlt einen Jahresbeitrag, die Höhe des Jahresbeitrages wird von der Jahreshauptversammlung bestimmt.

2. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

3. Alle Einnahmen des Vereines dienen zur Bestreitung des anfallenden Vereinsaufwandes. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.



§ 8

Organe des Vereins

1. Vereinsorgane sind :

2. Sämtliche Organe des Vereins üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.



§ 9

Leitung und Verwaltung

1. Der Vorstand des Vereins besteht aus dem ersten und zweiten Vorsitzenden sowie dem Schatzmeister und dem Schriftführer. Die beiden Vorsitzenden sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von Ihnen hat Einzelvertretungsbefugnis; die Vertretungsbefugnis des 2. Vorsitzenden wird im Innenverhältnis jedoch beschränkt auf den Fall der Verhinderung des 1. Vorsitzenden. Die Mitglieder der Vorstandschaft werden mit einfacher Stimmenmehrheit in der ordentlichen Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur nächsten gültigen Wahl im Amt.

2. Der Vereinsausschuß besteht aus allen Mitgliedern der Vorstandschaft und aus Beisitzern deren Anzahl sich aus der Anzahl der Vereinsmitglieder errechnet; und zwar ist für jede angefangene 50 Mitglieder ist ein Beisitzer, mindestens sind jedoch 3 Beisitzer zu wählen. Maßgebend ist der Mitgliederstand am Tage der Wahl. Dem Vereinsausschuß gehören darüber hinaus auch der erste und der zweite Schützenmeister an die beide durch die Mitgliederversammlung zu wählen sind. Dem Vereinsausschuß gehören durch Berufung der Vorstandschaft außerdem alle Abteilungsleiter an.

3. Die Amtszeit der berufenen und der zu wählenden Ausschußmitglieder beträgt drei Jahre.

4. Über den Verlauf der Ausschußsitzungen und über die gefaßten Beschlüsse ist Protokoll zu führen.

5. Der Vorstand ist berechtigt, kurzfristig über einen Betrag bis zu 1.500,00 Euro für vereinsinterne Zwecke ohne Ausschußbeschluß zu verfügen, soweit dies satzungsgemäß und im Interesse des Vereins geschieht.

6. Fällt ein Mitglied des Ausschusses durch Tod, Rücktritt oder der gleichen während seiner Amtszeit aus, so ist der Ausschuß berechtigt, einen Ersatz zu bestimmen, der bis zur nächsten Hauptversammlung an die Stelle des Ausgeschiedenen tritt. Diese Bestimmung findet auf den ersten und zweiten Vorsitzenden des Vereins keine Anwendung. Fällt der zweite Vorsitzende weg, so wird er bis zur nächsten Hauptversammlung durch den 1. Schützenmeister vertreten.



§ 10

Rechnungsprüfung

Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer. Sie haben vor dem Rechnungsabschluß eine ordentliche Kassenprüfung vorzunehmen und darüber in der Hauptversammlung Bericht zu erstatten.



§ 11

Hauptversammlung

1. Die Hauptversammlung wird jährlich, im 1. Jahresquartal abgehalten. Sie wird geleitet vom 1. Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung vom 2. Vorsitzenden. Die Einladung muß spätestens zwei Wochen vorher durch Anzeige im amtlichen Gemeindeblatt unter Mitteilung der einzelnen Punkte der Tagesordnung erfolgen. Auswärtige Mitglieder werden unter Wahrung der Anzeigefrist schriftlich benachrichtigt.

2. Die Tagesordnung sollte folgende Punkte enthalten:


3. Anträge zur Hauptversammlung können nur berücksichtigt werden, wenn sie mindestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich eingereicht wurden.

4. Bei der Beschlußfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen (einfache Mehrheit ).Jedes Mitglied ist stimmberechtigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.

2. Der Vereinsvorstand kann jederzeit eine außerordentliche Hauptversammlung mit einer Frist von einer Woche einberufen.

6. Der Vereinsvorstand muß eine außerordentliche Hauptversammlung einberufen, wenn dies von mindestens 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt wird.

7. Die außerordentliche Hauptversammlung hat die gleichen Befugnisse wie die ordentliche Hauptversammlung.

8. Über jede Hauptversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.

9. Zur Beschlußfassung über folgende Punkte ist die einfache Mehrheit der in der Hauptversammlung erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich:



§ 12

Auflösung des Vereins

Im Falle der Auflösung des Vereins ist dessen Vermögen mit Zustimmung des Finanzamtes treuhänderisch auf die örtliche Gemeindeverwaltung zu übertragen, mit der Auflage, es so lange zu verwalten, bis es für die in der Satzung bestimmten Zwecke wieder verwendet werden kann. Dasselbe gilt bei Aufhebung des Vereins oder Wegfall des bisherigen Vereinszwecks.




Heroldsbach - Ortsteil Thurn den 16.02.2002